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Rechtsformen

Die passende Rechtsform für das eigene Unternehmen

Wer sich selbstständig macht, muss in einem ersten Schritt die passende Rechtsform für sein Unternehmen finden. Es wird unten auf vier verschiedene Rechtsformen eingegangen; ihre Vor- und Nachteile, wie sie gegründet werden und ihre Wirkungsverankerung. Die Wirkung impliziert Kausalität und sagt uns, wie eine Organisation die Welt um sie herum verändern kann. Hier findest du mehr zur Wirkungsmessung. Die vier verschiedenen Rechtsformen sind: die Genossenschaft, der Verein, die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Einen Überblick der verschiedenen Rechtsformen findest du hier.


Der rechtliche Rahmen einer Organisation wird durch Gesetze festgelegt, und durch Strukturmerkmale wird bestimmt, wie die Organisation am Wirtschaftsleben teilnimmt.


Wie kommt es zur Gründung?

Je nach Rechtsform gibt es unterschiedliche Gründungsanforderungen.

  • Für die Gründung einer Genossenschaft braucht es eine Gründungsversammlung und einen Eintrag ins Handelsregister. Es braucht mindestens 7 Genossenschafter*innen als Gründungspersonen und es wird kein Mindestkapital benötigt.

  • Für die Gründung eines Vereins braucht es ebenfalls eine Gründerversammlung, aber nur für diejenigen Vereine einen Eintrag ins Handelsregister, die ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Es braucht eine Mindestanzahl von 2 Gründerpersonen und es wird ebenfalls kein Mindestkapital vorausgesetzt.

  • Für die Gründung einer AG braucht es eine Gründerversammlung der Aktionäre und eine öffentliche Beurkundung (Anwesenheit eines Notars). Es ist ein Eintrag ins Handelsregister nötig und es wird ein Mindestkapital von CHF 100'000 (mindestens 50'000 einbezahlt) vorausgesetzt. Für die Gründung braucht es mindestens eine natürliche oder juristische Gründungsperson.

  • Für die Gründung einer GmbH braucht es eine Gründerversammlung der Gesellschafter und eine öffentliche Beurkundung (Anwesenheit eines Notars). Es ist ebenfalls ein Eintrag ins Handelsregister nötig und es wird ein Mindestkapital von CHF 20'000 vorausgesetzt. Für die Gründung braucht es mindesten eine natürliche oder juristische Gründungsperson.


Die Wirkungsverankerung in den verschiedenen Rechtsformen

Für die Glaubwürdigkeit und für das langfristige Fortbestehen eines Unternehmens ist wesentlich, dass die Wirkung in der Rechtsform verankert ist.

  • In einer Genossenschaft kann die Wirkungsorientierung in den Stauten festgelegt werden in Form eines Zweckartikels sowie in ergänzenden Leitsätzen und Prinzipien. Leitsätze und Prinzipien können auch in einer abänderbaren Side Letter definiert werden, auf welche statutarisch verwiesen wird. Des Weiteren können die Genossenschafter statutarisch konkrete wirkungsorientierte Duldungs-, Handlungs- und Unterlassungspflichten, Eintrittsbedingungen und Ausschlussgründe festlegen.

  • Der Verein ist prädestiniert, wirkungsorientiert zu handeln, da er sich in der Regel einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen oder geselligen ideellen Aufgabe widmet. Auch hier kann die Wirkungsorientierung in den Stauten festgelegt werden in Form eines Zweckartikels sowie in ergänzenden Leitsätzen und Prinzipien. In den Stauten kann auch bestimmt werden, aus welchen Gründen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf. Dadurch ermöglicht eine solche Statutenbestimmung die Ausrichtung der Mitglieder auf die beabsichtigte Wirkung.

  • In einer AG kann die Wirkungsorientierung ebenfalls im Zweckartikel oder durch Leitsätze in den Statuten festgelegt werden. Weil es sich bei einer AG um eine kapitalbezogene Gesellschaft handelt, kann von den Aktionären in ihrem Handeln keine Wirkungsorientierung verlangt werden. Es besteht aber zusätzlich für die Aktionäre die Möglichkeit, sich frei in einem Gesellschaftsvertrag persönlich zur Wirkungsorientierung zu verpflichten.

  • In einer GmbH kann die Wirkungsorientierung, wie bei den anderen Rechtsformen auch, in den Statuten festgelegt werden. Die Gesellschafter in einer GmbH müssen alles unterlassen, was nicht im Interessen der Gesellschaft liegt, und sie dürfen keine Geschäfte betreiben, welche den Zweck der Gesellschaft unterlaufen (Art. 803 Abs. 2 OR).



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Dieses Erklärvideo ist in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Graubünden und das Institut für Multimedia Production entstanden.

 

Weitere Unterlagen zu diesem Thema findest du hier:


🎥 Videos

📃 Artikel, Studien und Literatur

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📃 Hier geht es zum Handelsregister des Kanton Zürichs


📃 Hier geht es zum KMU-Portal des Staatsekretariats für Wirtschaft




Im Rahmen dieses Artikels wurde mit SENS Suisse zusammengearbeitet. Florian Wieser ist verantwortlich für Startup & Innovation Lead.

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