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  • AutorenbildCaroline Mayer

Rechtsformen

Die passende Rechtsform fĂŒr das eigene Unternehmen

Wer sich selbststĂ€ndig macht, muss in einem ersten Schritt die passende Rechtsform fĂŒr sein Unternehmen finden. Es wird unten auf vier verschiedene Rechtsformen eingegangen; ihre Vor- und Nachteile, wie sie gegrĂŒndet werden und ihre Wirkungsverankerung. Die Wirkung impliziert KausalitĂ€t und sagt uns, wie eine Organisation die Welt um sie herum verĂ€ndern kann. Hier findest du mehr zur Wirkungsmessung. Die vier verschiedenen Rechtsformen sind: die Genossenschaft, der Verein, die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschrĂ€nkter Haftung (GmbH). Einen Überblick der verschiedenen Rechtsformen findest du hier.


Der rechtliche Rahmen einer Organisation wird durch Gesetze festgelegt, und durch Strukturmerkmale wird bestimmt, wie die Organisation am Wirtschaftsleben teilnimmt.


Wie kommt es zur GrĂŒndung?

Je nach Rechtsform gibt es unterschiedliche GrĂŒndungsanforderungen.

  • FĂŒr die GrĂŒndung einer Genossenschaft braucht es eine GrĂŒndungsversammlung und einen Eintrag ins Handelsregister. Es braucht mindestens 7 Genossenschafter*innen als GrĂŒndungspersonen und es wird kein Mindestkapital benötigt.

  • FĂŒr die GrĂŒndung eines Vereins braucht es ebenfalls eine GrĂŒnderversammlung, aber nur fĂŒr diejenigen Vereine einen Eintrag ins Handelsregister, die ein kaufmĂ€nnisches Gewerbe betreiben. Es braucht eine Mindestanzahl von 2 GrĂŒnderpersonen und es wird ebenfalls kein Mindestkapital vorausgesetzt.

  • FĂŒr die GrĂŒndung einer AG braucht es eine GrĂŒnderversammlung der AktionĂ€re und eine öffentliche Beurkundung (Anwesenheit eines Notars). Es ist ein Eintrag ins Handelsregister nötig und es wird ein Mindestkapital von CHF 100'000 (mindestens 50'000 einbezahlt) vorausgesetzt. FĂŒr die GrĂŒndung braucht es mindestens eine natĂŒrliche oder juristische GrĂŒndungsperson.

  • FĂŒr die GrĂŒndung einer GmbH braucht es eine GrĂŒnderversammlung der Gesellschafter und eine öffentliche Beurkundung (Anwesenheit eines Notars). Es ist ebenfalls ein Eintrag ins Handelsregister nötig und es wird ein Mindestkapital von CHF 20'000 vorausgesetzt. FĂŒr die GrĂŒndung braucht es mindesten eine natĂŒrliche oder juristische GrĂŒndungsperson.


Die Wirkungsverankerung in den verschiedenen Rechtsformen

FĂŒr die GlaubwĂŒrdigkeit und fĂŒr das langfristige Fortbestehen eines Unternehmens ist wesentlich, dass die Wirkung in der Rechtsform verankert ist.

  • In einer Genossenschaft kann die Wirkungsorientierung in den Stauten festgelegt werden in Form eines Zweckartikels sowie in ergĂ€nzenden LeitsĂ€tzen und Prinzipien. LeitsĂ€tze und Prinzipien können auch in einer abĂ€nderbaren Side Letter definiert werden, auf welche statutarisch verwiesen wird. Des Weiteren können die Genossenschafter statutarisch konkrete wirkungsorientierte Duldungs-, Handlungs- und Unterlassungspflichten, Eintrittsbedingungen und AusschlussgrĂŒnde festlegen.

  • Der Verein ist prĂ€destiniert, wirkungsorientiert zu handeln, da er sich in der Regel einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, kĂŒnstlerischen, wohltĂ€tigen oder geselligen ideellen Aufgabe widmet. Auch hier kann die Wirkungsorientierung in den Stauten festgelegt werden in Form eines Zweckartikels sowie in ergĂ€nzenden LeitsĂ€tzen und Prinzipien. In den Stauten kann auch bestimmt werden, aus welchen GrĂŒnden ein Mitglied ausgeschlossen werden darf. Dadurch ermöglicht eine solche Statutenbestimmung die Ausrichtung der Mitglieder auf die beabsichtigte Wirkung.

  • In einer AG kann die Wirkungsorientierung ebenfalls im Zweckartikel oder durch LeitsĂ€tze in den Statuten festgelegt werden. Weil es sich bei einer AG um eine kapitalbezogene Gesellschaft handelt, kann von den AktionĂ€ren in ihrem Handeln keine Wirkungsorientierung verlangt werden. Es besteht aber zusĂ€tzlich fĂŒr die AktionĂ€re die Möglichkeit, sich frei in einem Gesellschaftsvertrag persönlich zur Wirkungsorientierung zu verpflichten.

  • In einer GmbH kann die Wirkungsorientierung, wie bei den anderen Rechtsformen auch, in den Statuten festgelegt werden. Die Gesellschafter in einer GmbH mĂŒssen alles unterlassen, was nicht im Interessen der Gesellschaft liegt, und sie dĂŒrfen keine GeschĂ€fte betreiben, welche den Zweck der Gesellschaft unterlaufen (Art. 803 Abs. 2 OR).



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Dieses ErklĂ€rvideo ist in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule GraubĂŒnden und das Institut fĂŒr Multimedia Production entstanden.

 

Weitere Unterlagen zu diesem Thema findest du hier:


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Im Rahmen dieses Artikels wurde mit SENS Suisse zusammengearbeitet. Florian Wieser ist verantwortlich fĂŒr Startup & Innovation Lead.

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